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Thema: Gewährleistung

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Testdriver

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Danke an Testdriver für dieses sinnvolle Thema!!

GEWÄHRLEISTUNG:

Seit dem 1. Januar 2002 im BGB § 437 eindeutig geregelt. Gewährleistung muß immer der Verkäufer geben, nicht der Hersteller. Beim Verkauf eines gebrauchten Artikels kann der ( gewerbliche ! ) Verkäufer die Gewährleistungfrist auf ein Jahr verkürzen. Ein gewerblicher Verkäufer kann beim Verkauf an Privat NIE die Gewährleistung ausschliessen. Tut er es doch, hat der Kunde automatisch 2 Jahre Gewährleistung. Ausschliessen kann Gewährleistung nur ein privater Verkäufer.

Ausnahme:

Ein gewerblicher Verkäufer kann die Gewährleistung nur ausschliessen wenn es sich z.B. um ein Bastler- oder Unfallfahrzeug handelt. Dann muß aber auch der Preis entsprechend sein. Ein Golf 4 für 6000,- € ist sicher kein Bastlerfahrzeug.

Für Neufahrzeuge gilt uneingeschränkt eine 2-jährige Gewährleistungspflicht.

§ 437 BGB
Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  • 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  • 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs . 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
  • 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


Achtung: Es gibt die sogenannte Beweislastumkehr. Demnach muß der Verkäufer im Falle eines angezeigten Mangels innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf beweisen, das der Mangel bei Kauf nicht schon bestand. Ab 6 Monaten und 1 Tag muß der Käufer beweisen das der Mangel bereits beim Kauf bestand. Da dies in der Regel unmöglich ist, sollte man einen festgestellten Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf sofort dem Verkäufer anzeigen und Nachbesserung bzw Reparatur verlangen.

Gewährleistung beruht auf europäischem Recht ( Richtlinie 1999/44/EG ), es hat in der gesamten EU Gültigkeit. Hat man also ein Fahrzeug in Frankreich oder Italien gekauft, haftet der dortige Händler im Rahmen der Gewährleistung !

Gewerblicher Händler im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der selbständig oder freischaffend arbeitet. So muß auch ein Arzt oder Apotheker Gewährleistung geben, wenn das Fahrzeug auf ihn angemeldet war.

GARANTIE:

Ist freiwillig und durch kein Gesetz geregelt. Der Hersteller kann die Auslegung der Garantie vornehmen wie er möchte. So kann er z.B. vorschreiben das gewisse Wartungsintervalle bei bestimmten Werkstätten eingehalten werden müssen, um im Schadenfall ersatzpflichtig zu werden. Der Hersteller kann einen Nachweis über die geforderten Intervalle ( in der Regel das Service Heft ) verlangen. Ist dieses nicht nach Vorschrift geführt kann der Hersteller die Leistung einer Garantiereparatur ablehnen.

Auch der Umbau einzelner Fahrzeugkomponenten kann unter Umständen zum Verlust der Garantie führen. Dazu sollte man sich vor einem Umbau an den Hersteller wenden.

Ein Recht auf Garantie besteht nicht !

GEBRAUCHTWAGENGARANTIE:

Wie der Name beschreibt ist es eine Garantie auf ein gebrauchtes Fahrzeug. Da die Garantiegeber die Voraussetzungen einer Garantie frei wählen können, sollte man sich die Bedingungen unbedingt ganz genau durchlesen. So kann es sein das manche Fahrzeuge überhaupt nicht garantiefähig sind ( z.B. Omega MV6, verschiedene Alfa usw ) die man in den Bedingungen finden kann. Es können auch Baugruppen ( z.B. spezielle Getriebe, Zylinderköpfe, Turbos usw ) von der Garantie ausgeschlossen werden. Trotzdem geben einige Händler solche Gebrauchtwagengarantien uneingeschränkt, im Schadenfall bleibt man dann auf den Kosten sitzen.

KULANZ:

Kulanz bezeichnet allgemein ein Entgegenkommen zwischen Vertragspartnern nach Vertragsabschluss und damit einen Rechtsverzicht. Speziell umfasst sie das Gewähren von Reparatur- und Serviceleistungen bei Handelsgütern auf freiwilliger Basis nach Ablauf der gesetzlichen oder individualvertraglichen Gewährleistungsverpflichtungen. Tritt beispielsweise ein Motorschaden eines PKWs im 25. Monat nach dem Kauf auf, so ist die gesetzliche Verpflichtung ( und eine eventuell 2 jährige Garantie ) zur Schadensbehebung erloschen. Häufig wird der PKW-Händler in Zusammenarbeit mit dem Hersteller diesen Schaden kulant regeln. Die Regelung erfolgt eventuell nicht im gleichen Leistungsumfang wie die verpflichtende Schadensbehebung binnen der Gewährleistungspflicht. Das bedeutet, das man eventuell einen Teil der Reparaturkosten selbst tragen muß.

Vorsicht:

Mittlerweile gibt es Kaufverträge, in denen die Gewährleistung auf die Leistungen der Gebrauchtwagengarantie beschränkt ist. Man kann mit einer freiwilligen Leistung ( Garantie ) keine gesetzlich geregelte Leistung ( Gewährleistung ) beschränken oder aufheben. Steht ein solcher Satz im Kaufvertrag, ist dieser Satz ungültig.

Deswegen Kaufverträge immer aufmerksam durchlesen.
....

Quelle:http://www.autoextrem.de/showthread,t-206351.htm
(Vom Themenauthor auf "autoextrem.de" unter dem Nicknamen "GTX" selbst verfasst)

Ich denke man kann es so stehen lassen ohne weiteren Kommentar!
 
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