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Hebt eine Autobahn AS oder eine ausgeschaltete Schilderbrücke ein Tempolimit auf?

besserwisserboy

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Ganz blöde Frage:
Es heißt doch, dass eine Kreuzung / Einmündung die Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebt, richtig? Gilt das auch bei Autobahnanschlussstellen?

Eine hoffentlich nicht ganz so blöde Frage:
Wenn an einer Schilderbrücke ein Tempolimit steht und die nächsten 2,3,4 Schilderbrücken sind ausgeschaltet - bedeutet das dann, dass die z.B. 60 km/h weiterhin gelten oder ist das Tempolimit aufgehoben, sobald nichts mehr da steht?
Ich finde das immer total irritierend und verstehe nicht, warum man dann nicht einfach eine Einblendung "alles aufgehoben" oder eben nochmal die 60 km/h anzeigt...

Ich meine sowas hier:
http://www.braunschweiger-zeitung.de/img/Helmstedt/crop626631/4687562309-cwide-w472/16356770.jpg
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Kannst du das Bild kleiner darstellen?

Eine Geschwindigkeit gilt immer so lange, bis entweder eine andere Geschwindigkeit angegeben, ein Tempolimit aufgehoben,
oder eine "Kreuzung" den weg enden lässt.

Deswegen gibt es nach den meisten Auffahrten auch immer wieder neue Tempolimitschilder.

Ein ausgeschaltetes Schild (elektronisch) gilt als nicht vorhanden. Es hebt nichts auf oder ähnliches. Wenn aus, dann aus.
 
Wie Maik sagt, eine Auffahrt hebt offiziell ein Tempolimit auf.

Bei der Brücke bin ich auch überfragt. Wir haben hier in der Nähe eine solche Strecke, da is vorher unbegrenzt. Wenn da alle Brücken aus sind, bleibt es auch unbegrenzt. Bisher hab ICH immer wieder beschleunigt, wenn die Brücke ausgeschaltet war.
 
Ja, bei uns gibts ja nur noch solche Dinger. Die komplette A7 hoch, wie runter nur "moderne" Schilder,
die aufblenden, umdrehen oder was weiß ich nicht alles können. Wenn auf dem Ding NICHTS angezeigt wird,
wird es wie ein nicht vorhandenes Schild betrachtet. Es ändert sich dann also nichts.
 
von "Pflaumenkuchen" im Audi-Forum gepostet und von mir auch so gesehen:

"
Ein TL ist ein Streckenverbot, §42 Abs . 7 StVO und Streckenverbote werden nur aufgehoben, wenn
- ein neues gleichartiges Verbot beginnt, hier ein neues, anderes TL
- das TL mit einem Gefahrenzeichen (zB. "Baustelle") ausgeführt war und an der Örtlichkeit zweifelsfrei erkennbar ist, dass diese Gefahr nicht mehr besteht
- das TL mit einem Zusatzschild über die Länge des Verbotes angegeben war
- oder durch ein Aufhebungszeichen. (Zeichen 278 bis 282 )

Nix mit Auffahrt oder Kreuzung oder Einmündung, es gibt dutzende Urteile dazu:

Zitat:
Ergibt sich die Länge eines Streckenverbotes nicht aus einem Zusatzschild, so endet sie erst mit Zeichen 278 bis 282, nicht etwa an der nächsten Kreuzung oder Einmündung,
OLG Hamm NJW 74, 759; VRS 61, 353, NZV 96, 247

Zitat:
Ist auf einer Autobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, so gilt sie auch über eine Anschlussstelle hinaus und endet erst bei Z. 278
OLG Hamm, DAR 96 416 = VRS 91 205


An einer AB-Anschlusstelle besteht auch weiterhin ohne Wiederholung das TL und ein auffahrender Fahrer, der dementsprechend zu schnell fährt fährt, macht das ganz sicher nicht "erlaubt". Er fährt nunmal auf einer begrenzten Strecke und dies zu schnell.

Allerdings wird das mit der Strafe dann eher schwieriger, weil er einem sogenannten Verbotsirrtum unterliegt.

Allerdings eben nur dann, wenn wirklich ein Verbotsirrtum auch vorliegt. Hat man zB. Orts-Kenntnis (Anwohner, Haustrecke zur Arbeit, ...), dass vor der Einmündung ein TL existiert, dann ist es trotz Nutzung der "Umgehung" kostenpflichtig.


Einzige Möglichkeit einer Hintertür:

Zitat:
Ein längeres Streckenverbot muss in den Streckenverlauf und die Merkfähigkeit berücksichtigender Weise wiederholt werden,
OLG Hamm VRS 56, 59; siehe BayObLG VRS 73, 76.

Wie schnell (kurz) dann eine Wiederholung kommen muss, das ist jedesmal am Einzelfall neu zu bewerten."
 
Schön das fachchinesisch 1:1 kopiert :rolleyes:

Das bedeutet im Umkehrschluss ja, dass auf ein und der selben Strecke 2 Geschwindigkeiten vorgegeben sein könnten.

Wenn A 120 vorgegeben hat und B greade erst auffährt, hat A dann immernoch 120 und B freigegeben?!
Das kann doch nicht sein. Hier mal ne Skizze :D

bab.gif
 
Schön, dass damit nun wieder alles im unklaren ist und meine Frage offenbar doch nicht so ganz doof war.
 
@Maik

Ich hab das aus der Fahrschule auch noch so in Erinnerung, dass man auf der Autobahn freie Fahrt hat, wenn kein neues Schild mit Geschwindigkeitsbegrenzung steht.
Daher hab ich auch ein wenig rumgesucht, da ich den o.g. Eintrag in der StVO nicht finden konnte.

Aber es scheint wirklich so zu sein, dass sowohl für A, als auch B eine Höchstgeschwindigkeit von 120 gilt. Sollte B schneller fahren und geblitzt werden, könnte er davon kommen, wenn er nicht wissen müsste/könnte, dass vorher eine Geschwindigkeitsbegrenzung war.

Hier auch noch ein Link dazu:
http://www.fahrlehrerverband-bw.de/05-01-FPX/2012-Texte/fpx-12-01-21-Streckenverbote.htm

@besserwisserboy

ja, da hab ich wieder was gelernt; also eine gute Frage. ;)

VG


Tom
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
das wäre ja total verrückt. :confused:
 
Für die Verwirrung:

Die Richtlinie für die wegweisende Beschilderung von Autobahnen. Ich finde sie nur online mit dem Handy nicht.
KLICK
 

ein bild sagt mehr als tausend worte.........:prost:
natürlich steht nach der auffahrt auf die bab dann entweder das "120 km/h - schild" oder es wird das tempolimit aufgehoben. sollte fahrzeug "B" geblitzt werden, dann ist der vorgang für "ablage p", wenn die wiederholung des tempolimits fehlt.
immerhin leben wir ja in deutschland, wo doch alles bis ins detail geregelt ist..........oder?;)
 
Ich bin auch der Meinung, dass ein TL als aufgehoben betrachtet werden kann, wenn nach einer Auffahrt kein erneutes TL-Schild steht.
Nur sehe Ich bei den neuen elektronischen Anzeigen nur das Problem, dass man u.U. nicht nachweisen kann, das die anzeige "aus" war.
 
So wie in der Zeichnung dargestellt, ist das TL nicht aufgehoben; jedenfalls nicht nach dt. Rechtsprechung.

So auch hier geurteilt:

OLG Hamm v. 08.01.1996:
Für die Verfolgbarkeit einer durch den an einer Autobahn-Auffahrt auffahrenden Verkehrsteilnehmer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Wiederholung des Zeichens 274 an/in oder hinter der Auffahrt erforderlich, da sonst diesem Verkehrsteilnehmer ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann. Das gilt jedoch nur für den auffahrenden Verkehr. Für den Benutzer der Autobahn, der die Autobahn schon vor der Auffahrt befährt, und für den in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch (mehrere) Zeichen 274 beschränkt war, gilt diese Beschränkung fort. Er kann aus der zufälligen Nichtwiederholung des Verkehrszeichens an/in oder hinter der Auffahrt nicht das Ende des Streckenverbots folgern.
Quelle: http://www.verkehrslexikon.de/Module/Streckenverbot.php

ich selbst wäre bis heute aber auch auf's Gas gestiegen und hätte beschleunigt. :)
 
Und wie wollen die dann nachweisen, dass man schon vor auf Auffahrt der auf der Autobahn war?
Von daher ist das TL faktisch/praktisch aufgehoben.
 
Keine Ahnung, wie sie das nachweisen wollen. ;) Es ging ja beim Themenersteller einerseits darum, ob das Streckenverbot, hier TL, durch eine Autobahn AS aufgehoben wird oder nicht. Laut StVO wird es nur durch bestimmte Aufhebungszeichen aufgehoben oder aber z. B. das Ende der Baustelle ist klar zu erkennen und es ist keine Aufhebung mehr zu erwarten. Wie das die Polizei oder auch das Gericht nachher auslegen würde, liegt wahrscheinlich immer individuell an der jeweiligen Situation und wie glaubhaft man seine Version verkaufen kann; bzw. wie teuer der Anwalt war. ;)
 
Das "fachchinesisch" formuliert aber meistens am klarsten.
Hier: Die Auffahrt hebt das Tempolimit NICHT auf.
Bei den Auffahrten, welche ich kenne und nutze, bei denen danach auf der BAB eine z.B. 120-Begrenzung existiert, stehen auch die entsprechenden Schilder im Bereich der Auffahrt. Ich kenne keine Auffahrt, bei der es nicht so ist. Sollten diese Schilder vergessen worden sein, könnte man das ja beim "Erwischtwerden" ggfs. nachweisen und ist raus.
 
Ich selber habe es aber auch schon oftmals gehabt das diese elektronischen Schilder stehen, vor der Auffahrt ein TL vorhanden war und nach der Auffahrt das elektronisch Schild kein Tempolimit anzeigte.
Mit fest installierten Schildern ist mir das noch nie aufgefallen (bis auf einmal in Frankfurt Oder bei einem abzockerblitzer in der Stadt bei dem die "Touries" abgezockt wurden die nach Polen wollten).
 
Bei den Auffahrten, welche ich kenne und nutze, bei denen danach auf der BAB eine z.B. 120-Begrenzung existiert, stehen auch die entsprechenden Schilder im Bereich der Auffahrt. Ich kenne keine Auffahrt, bei der es nicht so ist. Sollten diese Schilder vergessen worden sein, könnte man das ja beim "Erwischtwerden" ggfs. nachweisen und ist raus.

und genau so ist es. ich wäre sehr überrascht zu erfahren, dass mittlerweile für fahrschulanwärter neben dem obligatorischen erste-hilfe-kurs auch kurse verlangt werden, in welchen der teilnehmer seine hellseherischen fähigkeiten trainieren muss!:D

also jetzt mal ernsthaft: ein vkz (egal ob TL oder halteverbot oder sonstwas....) ist nichts anderes als ein verwaltungsakt. diesen kann der bürger eben auch nur befolgen, wenn er inhaltlich hinreichend bestimmt ist (also: DA MUSS IN DIESEM FALL EIN SCHILD STEHEN!!)
wenn also der bürger "B" mit seinem fahrzeug "B" an der as auf die bab auffährt und sich diese as im bereich eines TL`s befindet, dann hat dort ein schild zu stehen - fertig und basta!!! und wenn dort eben kein schild steht, dann gilt für den bürger "B" auch nicht das im bereich vor der anschlusstelle, egal ob durch schilderbrücke oder vkz angekündigte TL, weil s.o. (der bürger kann ja noch nicht hellsehen!!;))
wenn als der "schorsche" und sein beifahrer "karlää" von der AM (autobahnmeisterei) irgendwann vergessen haben, nach der as dieses verfluchte 120 km/h - schild in den boden zu rammen, dann ist bürger "B" im falle einer geschwindigkeitsüberwachung fein raus.........(und der "schorsche" und der "karlää" haben anschließend audienz:schimpf: bei ihrem chef von der AM!!
 
und wenn die polizei im provider fahrzeug misst,in einer 120er zone und man nach einer auffahrt beschleunigt,weil dort das zeichen nicht wiederholt wird?

mfg

André
 
wenn die polizei im provida misst - dann dort, wo keine diskussionen im hinblick auf unklare oder gar fehlende vk-beschilderung aufkommen können.
ich stell mir doch als provida nicht selber das bein, wenn sich bei gericht beim betrachten der beweismittel der verteidiger vor lachen die tränen aus dem gesicht wischt und mich der staatsanwalt und und der herr vorsitzende so gar nicht mehr freundlich angucken.:doof:
 
Da bleibt trotzdem die Geschwindigkeitsbeschränkung für den BAB-Nutzer bestehen. Denn die Auffahrt beendet nicht das Tempolimit. Oft stehen die Schilder auch im Bereich der Auffahrt, also für den Autobahnnutzer, welcher die Auffahrt nicht nutzt, überhaupt nicht sichtbar.
Hiermal aus dem JuraForum zitiert, eine generelle Erläuterung:
"Eine Kreuzung oder Einmündung hebt ein Streckenverbot (dazu gehört auch die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274) entgegen oft verbreiteter Meinung nicht auf. Zwar müsste an sich das Zeichen 274 nach der Kreuzung wiederholt werden, unterbleibt dies jedoch, so kann der Fahrzeugführer nicht daraus schließen, dass das Verbot aufgehoben wurde. Vielmehr müsste es durch ein entsprechendes Verkehrszeichen aufgehoben werden (z. B. OLG Hamm 2 Ss OWi 524/01).
Der zu schnell fahrende Fahrzeugführer kann selbst dann einen Schuldspruch kassieren, wenn er tatsächlich aus der Nebenstraße eingebogen ist und das Zeichen 274 dann tatsächlich gar nicht gesehen hat, wenn das Gericht annimmt, dass er als Ortskundiger um die Beschränkung auf der betreffenden Straße wusste."
 
Kannst du das Bild kleiner darstellen?

Eine Geschwindigkeit gilt immer so lange, bis entweder eine andere Geschwindigkeit angegeben, ein Tempolimit aufgehoben,
oder eine "Kreuzung" den weg enden lässt.

Deswegen gibt es nach den meisten Auffahrten auch immer wieder neue Tempolimitschilder.

Ein ausgeschaltetes Schild (elektronisch) gilt als nicht vorhanden. Es hebt nichts auf oder ähnliches. Wenn aus, dann aus.

Ich bin auch der Meinung, dass ein TL als aufgehoben betrachtet werden kann, wenn nach einer Auffahrt kein erneutes TL-Schild steht.
Nur sehe Ich bei den neuen elektronischen Anzeigen nur das Problem, dass man u.U. nicht nachweisen kann, das die anzeige "aus" war.

Ganz blöde Frage:
Es heißt doch, dass eine Kreuzung / Einmündung die Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebt, richtig? Gilt das auch bei Autobahnanschlussstellen?
Diese Aussage ist schon mal falsch!
Ich kann dir das sicher sagen, denn ich dachte das wäre so ... und bin geblitzt worden! Es waren zwar nur 11 km/h zu schnell, aber dennoch wurde ich geblitzt.
Gegen den Bescheid habe ich natürlich Einwand eingelegt, mit der Begründung dass eben zuvor eine Einmündung war, und diese die Geschwindigkeitsbegrenzung aufheben müsste. Dies ging nicht durch! Mein Einwand, dass ich ja aus der Seitenstraße in die Hauptstraße eingebogen bin zählte nicht, da man als "Ortsansäßiger" die Geschwindigkeitsregeln kennt! Ich war sogar bei zwei Anwälten, beide haben mir dies bestätigt.

Eine weitere Begründung:
An manchen Stellen (z.B. Autobahnauffahrten) ist bereits IN der Auffahrt ein Schild, welches die Geschwindigkeit vorgibt!
Auch an Kreuzungen ginbt es wohl Schilder, welche durch einen Pfeil anzeigen, dass "rechts" eine Geschwindigkeitsbegrenzung von "X"-km/h gilt. Ich habe so etwas zwar noch nie gesehen, soll es aber wohl geben.
Auf AB's ist das aber ganz sicher so!

Wenn mal eine (oder mehrere) VLZ's ausgeschaltet sind, so ist damit das Tempolimit NICHT aufgehoben!
Ein Verkehrschild wird NUR durch das entsprechende Pendant aufgehoben, nicht aber durch ein fehlendes Schild (z.B. eine ausgeschaltete VLZ-Brücke)


Ein ausgeschaltetes Schild (elektronisch) gilt als nicht vorhanden. Es hebt nichts auf oder ähnliches. Wenn aus, dann aus.
vollkommen richtig

Ich bin auch der Meinung, dass ein TL als aufgehoben betrachtet werden kann, wenn nach einer Auffahrt kein erneutes TL-Schild steht.
Nur sehe Ich bei den neuen elektronischen Anzeigen nur das Problem, dass man u.U. nicht nachweisen kann, das die anzeige "aus" war.
Stimmt nicht, denn woher weißt du, ob in der Auffahrt nicht auch ein Schild stand, auf dem Geschwindigkeit limitiert wurde?
Und nachweißen kann man das schon, die jeweiligen Anzeigen der Tafeln werden protokolliert! Wenn eine Tafel jedoch aus ist, ist sie "nicht vorhanden". Da wird dann wohl auch nichts protokolliert.

Gruß Chris
 
Was ich nur kurz dazuschreiben wollte habe es leider auf der A7 gen Norden bis Kassel und meine auch Richtung Süden wieder bis Ellwangen , wenn ich net blöd bin TL, wo anfangen 100 km/h eine längere Strecke dann aber keine Aufhebung kommt. Werde von jedermann überholt kann aber nicht sagen gab es eine Aufhebung oder nicht und beim letzten Mal ist mir da auch nix aufgefallen. Auf der A44 nach Dortmund rüber ist mehr als deutlich ersichtlich mit den TL bis zur Blitzerbrücke und dann auch darauf folgende.
 
Also laut Aussage einer befreundeteten Fahrschullehrerin hebt die Auffahrt das TL auf.
 
Hallo Protheus,

so hab ich das auch in der Fahrschule gelernt, aber nach dem, was man bspw. auf der Seite des Verkehrslexikon oder der vom Fahrlehrerverband (s.o.) lesen kann, ist dem laut Gesetz nicht so. Da ich aber kein Rechtsverdreher bin, ist das nur meine für mich gültige Interpretation. :)
 
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