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Ist dieses Schild gültig?

besserwisserboy

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Hinter diesem Schild ist eine Parkfläche. Da darf man natürlich nicht stehen, da abgesenkter Bordstein und eine Einfahrt. In dem Bereich dahinter - also der nächsten "Parktasche" ist das aber nicht der Fall. Zwar ist diese asphaltiert, aber das sollte doch kein Problem sein, oder?

Nun zum Schild: für mich sieht es so aus, als ob das noch ein altes Überbleibsel ist und nicht entfernt wurde, nachdem die Einfahrt dort ordentlich gemacht wurde. Dunkelblauer Pfeil auf hellblauem Grund, was soll das darstellen? Normalerweise muss der doch immer weiß sein, oder?
 

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Kannst Du bitte das Bild so einstellen, das man den Bildschirm nicht auf die Seite legen muss :D, sonst wirkt das Gesamtbild nicht, wie ICH finde.

Das Verkehrszeichen kenne ich als "absolutes Park- u. Halteverbostsschild". Wenn nun dieser Pfeil beidseitig zeigt, dann vor und nachdem Schild. Zeigt der Pfeil nur nach links = dahinter, zeigt der Pfeil nach rechts= davor. Die nächste Einmündung sollte das Verbostsschild aufheben.

Oder?
 
Das Bild wurde auf meinem Rechner richtig angezeigt. Nach dem hochladen war es falsch, aber dann liess es sich nicht mehr drehen.

Richtig, und wenn des ganze Schild ungültig ist, weil der Pfeil blau statt weiß ist?
 
Mmmmh, das ist eine gute Frage.
Wenn eigentlich der Pfeil weiß ist, dann sollte das Schild keine Bedeutung haben, dann wäre es ja nicht entsprechend der StVO.
 
Bin mir eigentlich sicher das es das Schild für absolutes Halteverbot ist. Das sind keine blauen Pfeile. Da waren mal weiße. Die wurden entfernt daher der Schatten. Glaube die Pfeile unten sind nicht mehr zulässig. Wenn dann einer oben und oder einer unten oder gar keiner.
 
eins von beiden macht keinen sinn,entweder die parkbuchten oder das schild.wobei ja auch eine toreinfahrt dort in der nähe ist,somit würde eher das schild sinn machen...

mfg

André
 
Ich sehe das so, dass der Doppelpfeil "ungültig" gemacht wurde und damit das "absolute Haltverbot" ab Verkehrszeichen in Fahrtrichtung für die Fahrbahn gilt. Die Parkbuchte ist nicht betroffen, da diese nicht zur Fahrbahn gehört (ist sichtbar baulich abgetrennt). Wenn das Verkehrszeichen auch für die Parkbuchte gelten soll, müßte sich unter diesem ein Zusatzzeichen "auch Seitenstreifen" befinden.
 
Das ist ein noch altes Verkehrszeichen " Halteverbot Mitte " ein Pfeil der nach Rechts und Links zeigt.
Davor und dahinter müsste Irgendwo noch en Schild stehen, Pfeil nach links Halterverbot anfang und Pfeil nach rechts Halteverbot ende.
Viele Kommunen lassen die alten Schilder stehen da sie nicht unbedingt ausgetauscht werden müssen und sind auch weitehin gültig.
 
Ich sehe das so, dass der Doppelpfeil "ungültig" gemacht wurde und damit das "absolute Haltverbot" ab Verkehrszeichen in Fahrtrichtung für die Fahrbahn gilt. Die Parkbuchte ist nicht betroffen, da diese nicht zur Fahrbahn gehört (ist sichtbar baulich abgetrennt). Wenn das Verkehrszeichen auch für die Parkbuchte gelten soll, müßte sich unter diesem ein Zusatzzeichen "auch Seitenstreifen" befinden.

jepp - genau so ist es!:anbet:

das absolute hv gilt immer für die fahrbahn ab schild in fahrtrichtung gesehen bis zur nächsten kreuzung oder einmündung auf einer straßenseite. die parkbuchten sind außen vor (weil kein zusatzschild vorhanden) - allerdings verbietet sich das parken in der ersten parkbucht auf grund des abgesenkten bordsteins - wg. der zufahrt zum grundstück/tor!
die weißen pfeile zeigen die richtung des streckenverbots an.
das schild wurde übermalt, weil vermutlich die gemeinde das geld für ein neues vz sparen wollte und der grund für das streckenverbot vor dem vz weggefallen ist. (hier und da sieht man ja noch die alten überklebten 30 km-schilder, wo das "km" abgeklebt ist und man so geld für ein neues vz gespart hat.) die gültigkeit der alten vz war ja seinerzeit durch den bm/vk herrn ramsauer geregelt worden - wie`s herr dobrindt sieht, wird sich zeigen (irgenwi müssen ja auch die vielen hochbezahlten staatssekretäre beschäftigt werden.......:rolleyes: )
 
Wenn die Parkbucht lang genug ist, kann man doch direkt hinter dem Bäumchen parken, dann dürfte die Zufahrt frei bleiben.
 
aus dieser perspektive kann man es ohne halsschmerzen sehen :D

 
Vielen Dank für das Drehen des Bildes und die Antworten. Also ich habe in der zweiten Bucht geparkt. Da gibt es zwar auch eine kleine Zufahrt, die dadurch aber nicht behindert wird. Ich hatte direkt am Beginn der zweiten Bucht geparkt und trotzdem ein Knöllchen bekommen. Falls jemand bei Streetview nachsehen möchte: Stadtheider Str. 26 in Bielefeld. Ist nur die Frage, ob man jetzt wegen 15€ widerspricht und riskiert, dass es noch teurer wird.
 

zitierter Text einer anderen Webpräsenz (siehe Quellennachweis)
Ein Klassiker: Der Versuch, in Parkbuchten ein Haltverbot zu erwirken.
Das Haltverbot ist unwirksam, und das aus zwei Gründen:..............
Quellennachweis und weitere Informationen
http://www.rsa-95.de/haltverbot.htm
 
Also so, wie von mir schon gepostet, die verlinkte Seite ist sehr informativ.
Ich sehe da in der abgebildeten Version nur das Problem, dass hier evtl. nicht der Verstoß gegen das Vz. geahndet wurde, sondern Parken in einer Einfahrt bzw. vor abgesenkten Bordstein. Dabei kommt es nicht einmal auf eine vorliegende Behinderung an (das würde nur das Verwarnungsgeld erhöhen).
In der ersten "Parkbuchte" würde ich keinen Platz für ein zu parkendes Fahrzeug sehen, die zweite Buchte ist leider nicht so gut einsehbar.
 
Vielleicht ist diese Ansicht hilfreicher:

https://www.dropbox.com/s/4zlg6gvafrndnzr/Foto 24.03.14 10 19 48.png


EDIT:
Antwort auf eigenen Beitrag um 10:28 Uhr / Vorhergehender Beitrag um 10:22 Uhr


Vor mir hat noch ein weiteres Fahrzeug geparkt, das dann den Beginn des abgesenkten Bordsteines erreicht hat.


EDIT:
Antwort auf eigenen Beitrag um 10:32 Uhr / Vorhergehender Beitrag um 10:28 Uhr


Und noch eine Info: das Verwarngeld (15€) gab es wegen Parken im Halteverbot - also ich meine, dass da das VZ benannt wurde. Ich werde mal mit dem Hinweis auf das fehlende Zusatzschild (Seitenstreifen) widersprechen. Wenn ich das Geld tatsächlich nicht zahlen muss, geht es ans Zafira-Forum ;-)
 
Also das zweite Foto ist sehr hilfreich. Da ist deutlich zu sehen, dass es sich um KEINE Parkbuchte handelt. Es gibt keine bauliche Trennung von der Fahrbahn, wie im ersten Bereich. Ich würde da schon sehen, dass es sich da um Fahrbahn handelt und damit das Vz. gilt.
 

Nur zum Verständnis: Du hast direkt nach dem Baum, also auf Höhe des weißen Mercedes Cabrios auf dem Asphaltieren Bereich geparkt? (also auf Höhe des "K13")

Da es Asphalt war und keine, wie in der Einfahrt, Pflastersteine, würde ich das auch zur Straße/Fahrbahn zählen.

Eines Interessiert mich aber auch mal gerade!

Compi-Olli schrieb:
Also so, wie von mir schon gepostet, die verlinkte Seite ist sehr informativ.
Ich sehe da in der abgebildeten Version nur das Problem, dass hier evtl. nicht der Verstoß gegen das Vz. geahndet wurde, sondern Parken in einer Einfahrt bzw. vor abgesenkten Bordstein. Dabei kommt es nicht einmal auf eine vorliegende Behinderung an (das würde nur das Verwarnungsgeld erhöhen).
In der ersten "Parkbuchte" würde ich keinen Platz für ein zu parkendes Fahrzeug sehen, die zweite Buchte ist leider nicht so gut einsehbar.

Gilt der Verstoß (Vor der Einfahrt parken) auch für die eigene/Familien Einfahrt?

Ich frage, weil wir 3 Autos haben, aber maximal 2 Stück auf dem Grundstück platz haben, ohne das man Rangieren muss. Gerade am Wochenende ist unsere Straße (kleine Seitenstraße) gut beparkt, so das man oft nur noch vor der eigenen Einfahrt parken kann, wenn man spät Nachts heim kommt.

Ich Persönlich würde ja sagen, das es nicht geahndet werden kann, da alle im Haus an alle Fahrzeugschlüssel kommen können und so nicht behindert werden! Aber warscheinlich sieht Vaterstaat das anders :rolleyes:
 
Ja, genau. Motorhaube war etwa auf Höhe der 3 zu Ende. Leider.

Was die Einfahrt angeht: ich schätze mal, dass ich dort kein Knöllchen bekommen hätte. Ich vermute bei Einfahrten wird nicht aufgeschrieben, da man ja der Eigentümer sein könnte. Aber wenn man jemanden behindert kann dieser den Abschleppdienst/Ordnungsamt anrufen und dann wird es teuer.

Ich kenne es so, dass bei Halteverbotszonen für Umzüge oder Baustellen auch niemand aufgeschrieben wird, da man ja sonst unter Umständen denjenigen aufschreibt, für den die Zone gestellt wurde. Wenn der Berechtigte dort Fahrzeuge vorfindet, die da nicht hingehören, ruft der die Polizei/Ordnungsamt o.ä.
 
Das Parken vor der Einfahrt ist allen Fahrzeugen untersagt, man darf auch vor der eigenen Zufahrt nicht parken. Die Nichtbehinderung des "Zufahrteigentümers" spielt keine Rolle, da eine Behinderung nur verschärfend ist. Es steht ja nirgends, dass Falschparken ohne Behinderung zulässig ist.
Was das Parken vor der Zufahrt/Einfahrt/Garage betrifft, da gibt es geltende Rechtsprechung mehrerer Obergerichte. Dort wird allgemein so argumentiert, dass die Einfahrt nicht "Eigentum" des Grundtstücknutzers ist, sondern zum öffentlichen Straßenland gehört. Da eine Einfahrt im Regelfall auch mit abgesenktem Bordstein versehen ist, soll diese Einfahrt auch Fußgängern/Rollstuhlfahrern dazu dienen, bei der Fahrbahnüberquerung sich nicht zwischen geparkten Autos durchdrängeln zu müssen (was ja auch von Autofahrern spät erkannt werden kann) sondern ein freier Raum zur Verfügung steht, was das Überqueren sicherer macht. Ich erinnere mich, vor einiger Zeit ein Urteil gelesen zu haben, wo ein Grundstückseigentümer argumentierte, dass er alleiniger Nutzer der Zufahrt ist und daher vor "seiner" Zufahrt stehen dürfe. Die Antwort des Richters: Es ist dem Kläger zumutbar, sein Fahrzeug auf sein Grundstück zu fahren und öffentliches Straßenland nicht über Gebühr zu beanspruchen.
Deshalb gibt es ja auch im Regelfall bei der Bewilligung des Bauantrages die Verpflichtung, ein- oder zwei Stellflächen auf dem Grundstück einzurichten. Denn bei der Knappheit des zur Verfügung stehendenden öffentlichen Verkehrsraumes soll dieser für Besucher/Handwerker usw. bzw. dem Fließverkehr zur Verfügung stehen.
Ich habe die mir bekannte Rechtsprechung etwas zusammengefasst, da es sonst ausufern würde.

Ob der Grundstücksnutzer vor der eigenen Einfahrt nun wirklich auch aufgeschrieben wird, wenn diese Tatsache der Ordnungsbehörde bekannt ist, ist eine ganz andere Geschichte. Aber rechtlich gesehen, wäre das zulässig und ein Widerspruch wäre eine riskante Sache.
 
Das Parken vor der Einfahrt ist allen Fahrzeugen untersagt, man darf auch vor der eigenen Zufahrt nicht parken. Die Nichtbehinderung des "Zufahrteigentümers" spielt keine Rolle, da eine Behinderung nur verschärfend ist. Es steht ja nirgends, dass Falschparken ohne Behinderung zulässig ist.
Was das Parken vor der Zufahrt/Einfahrt/Garage betrifft, da gibt es geltende Rechtsprechung mehrerer Obergerichte. Dort wird allgemein so argumentiert, dass die Einfahrt nicht "Eigentum" des Grundtstücknutzers ist, sondern zum öffentlichen Straßenland gehört. Da eine Einfahrt im Regelfall auch mit abgesenktem Bordstein versehen ist, soll diese Einfahrt auch Fußgängern/Rollstuhlfahrern dazu dienen, bei der Fahrbahnüberquerung sich nicht zwischen geparkten Autos durchdrängeln zu müssen (was ja auch von Autofahrern spät erkannt werden kann) sondern ein freier Raum zur Verfügung steht, was das Überqueren sicherer macht. Ich erinnere mich, vor einiger Zeit ein Urteil gelesen zu haben, wo ein Grundstückseigentümer argumentierte, dass er alleiniger Nutzer der Zufahrt ist und daher vor "seiner" Zufahrt stehen dürfe. Die Antwort des Richters: Es ist dem Kläger zumutbar, sein Fahrzeug auf sein Grundstück zu fahren und öffentliches Straßenland nicht über Gebühr zu beanspruchen.
Deshalb gibt es ja auch im Regelfall bei der Bewilligung des Bauantrages die Verpflichtung, ein- oder zwei Stellflächen auf dem Grundstück einzurichten. Denn bei der Knappheit des zur Verfügung stehendenden öffentlichen Verkehrsraumes soll dieser für Besucher/Handwerker usw. bzw. dem Fließverkehr zur Verfügung stehen.
Ich habe die mir bekannte Rechtsprechung etwas zusammengefasst, da es sonst ausufern würde.

Ob der Grundstücksnutzer vor der eigenen Einfahrt nun wirklich auch aufgeschrieben wird, wenn diese Tatsache der Ordnungsbehörde bekannt ist, ist eine ganz andere Geschichte. Aber rechtlich gesehen, wäre das zulässig und ein Widerspruch wäre eine riskante Sache.

Okay, sollte vielleicht noch erwähnen, das auf der kompletten Länge des Bürgersteigs nichts abgesenkt ist. Ausser wenn er durch LKWs runter gefahren wurde!

Der Bürgersteig ist eh eher ein Stolpersteig! Kaputte Gehwegplatten wurden nur mit Teer aufgefüllt XD
 
Laut §12 STVO ist das Parken vor abgesengten Bordsteinkanten verboten. In der 1. Bucht darfst du also nicht parken. Wenn die 2. Buch keinen abgesengten Bordstein hat, was ich mal vermute (lässt sich leider schwer erkennen ;)), dürftest du dort rein theoretisch parken. Für mich sieht es aber so aus als würde hinter dem LKW eine Straße abgehen. Wenn das so ist, befindet sich die 2. Bucht in einer Kreuzung, wo Parken definitv unzulässig ist.
Sollte die Straße geradeaus weitergehen, würde ich sagen, du darfst dort parken. Bleibt noch die Frage mit dem Schild. Da wiederum meine ich, dass es gilt, auch wenn es alt ist.
 
In einem weiteren Bild ist es besser zu sehen. Die zweite Bucht hat eine Einfahrt mit abgesenktem Bordstein. Keine Kreuzung. Allerdings kann man am Beginn der Parkbucht parken ohne die Einfahrt zu behindern. Leider habe ich nicht gewusst, dass die Bucht als nicht-baulich-getrennt von der Fahrbahn zu werten ist und das Verbotsschild somit in der Bucht gilt.
 
Da war mal eine Haltebucht bis dem Autoverkäufer rechts seine Auffahrt in die Haltebucht gelegt wurde.
 
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