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Link: http://www.versicherungsjournal.de/...stoffmehrverbrauch-119573.php?vc=nl&vk=119573
Rechtsstreit um Kraftstoffmehrverbrauch
23.7.2014 – Sichert ein Fahrzeughändler einem Kunden mündlich zu, dass der Kraftstoffverbrauch des von ihm ins Auge gefassten Neuwagens genau seinen Vorstellungen entspreche, so ist davon auszugehen, dass er sich damit auf die unter Laborbedingungen ermittelten Angaben des Herstellers bezieht. Sollte der tatsächliche Verbrauch von diesen Werten abweichen, hat der Käufer in der Regel keinen Anspruch darauf, vom Kaufvertrag zurücktreten zu können. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 27. März 2014 entschieden (Az.: 5 U 70/12).
Mit dem Argument, dass der von ihr gekaufte Neuwagen deutlich mehr verbrauchen würde, als vom Hersteller im Prospekt angegeben, wollte die Klägerin vom Kaufvertrag zurücktreten. Sie forderte außerdem einen finanziellen Ausgleich bezüglich der durch den Mehrverbrauch verursachten Kosten.
Der Autoverkäufer habe ihr nämlich zugesichert, dass die im Verkaufsprospekt angegebenen und auch an der Frontscheibe angebrachten Verbrauchsdaten zutreffend seien. In Bezug auf den von ihr erläuterten Bedarf habe der Verkäufer außerdem erklärt, dass das Fahrzeug genau das Richtige für sie sei.
Darauf, dass es sich bei den Herstellerangaben lediglich um Laborwerte handelt, die in der Fahrpraxis kaum zu erzielen sind, hatte der Verkäufer die Klägerin allerdings nachweislich nicht hingewiesen.
Keine Beschaffenheits-Vereinbarung
Anders als das in der ersten Instanz mit dem Rücktrittsbegehren der Klägerin befasste Landgericht Potsdam hielten die Richter des Brandenburgischen Oberlandesgerichts einen derartigen Hinweis auch nicht für erforderlich. Sie wiesen die Klage daher als unbegründet zurück.
Nach Überzeugung der Richter wurde zwischen der Klägerin und dem Verkäufer des Fahrzeugs keine Beschaffenheits-Vereinbarung zu den tatsächlichen Verbrauchswerten getroffen. Denn die Angaben der Fahrzeughersteller zum Verbrauch beziehen sich lediglich auf ein bestimmtes Messverfahren. Die Klägerin konnte daher nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen(!) reproduzierbar sind.
Individuelle Faktoren
Derartige Laborwerte sind nämlich von einer Vielzahl individueller Faktoren, wie zum Beispiel der Fahrweise und der Beladung eines Fahrzeugs abhängig. Darauf wurde auch in dem Verkaufsprospekt hingewiesen, in dem es unter anderem heißt: „Die Werte dienen allein Vergleichszwecken und beziehen sich weder auf ein einzelnes konkretes Fahrzeug noch sind sie Bestandteil des Angebots.“
Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass ein Fahrzeugverkäufer dazu verpflichtet ist, einen Käufer auf die Verbrauchsangaben des Herstellers hinzuweisen.
Nach ihrer Meinung besteht jedoch keine Verpflichtung zur Erläuterung der Angaben. Demnach muss ein Verkäufer einen Kunden auch nicht auf den fehlenden Realitätsbezug der Verbrauchswerte hinweisen. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
Ab zehn Prozent wird es eng
In dem entschiedenen Fall lag der von der Klägerin monierte Mehrverbrauch deutlich unter zehn Prozent.
Hätte er die Zehnprozent-Markte überschritten, hätte die Klägerin nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahr 2013 durchaus einen Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages gehabt.
Rechtsstreit um Kraftstoffmehrverbrauch
Mit dem Argument, dass der von ihr gekaufte Neuwagen deutlich mehr verbrauchen würde, als vom Hersteller im Prospekt angegeben, wollte die Klägerin vom Kaufvertrag zurücktreten. Sie forderte außerdem einen finanziellen Ausgleich bezüglich der durch den Mehrverbrauch verursachten Kosten.
Der Autoverkäufer habe ihr nämlich zugesichert, dass die im Verkaufsprospekt angegebenen und auch an der Frontscheibe angebrachten Verbrauchsdaten zutreffend seien. In Bezug auf den von ihr erläuterten Bedarf habe der Verkäufer außerdem erklärt, dass das Fahrzeug genau das Richtige für sie sei.
Darauf, dass es sich bei den Herstellerangaben lediglich um Laborwerte handelt, die in der Fahrpraxis kaum zu erzielen sind, hatte der Verkäufer die Klägerin allerdings nachweislich nicht hingewiesen.
Keine Beschaffenheits-Vereinbarung
Anders als das in der ersten Instanz mit dem Rücktrittsbegehren der Klägerin befasste Landgericht Potsdam hielten die Richter des Brandenburgischen Oberlandesgerichts einen derartigen Hinweis auch nicht für erforderlich. Sie wiesen die Klage daher als unbegründet zurück.
Nach Überzeugung der Richter wurde zwischen der Klägerin und dem Verkäufer des Fahrzeugs keine Beschaffenheits-Vereinbarung zu den tatsächlichen Verbrauchswerten getroffen. Denn die Angaben der Fahrzeughersteller zum Verbrauch beziehen sich lediglich auf ein bestimmtes Messverfahren. Die Klägerin konnte daher nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen(!) reproduzierbar sind.
Individuelle Faktoren
Derartige Laborwerte sind nämlich von einer Vielzahl individueller Faktoren, wie zum Beispiel der Fahrweise und der Beladung eines Fahrzeugs abhängig. Darauf wurde auch in dem Verkaufsprospekt hingewiesen, in dem es unter anderem heißt: „Die Werte dienen allein Vergleichszwecken und beziehen sich weder auf ein einzelnes konkretes Fahrzeug noch sind sie Bestandteil des Angebots.“
Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass ein Fahrzeugverkäufer dazu verpflichtet ist, einen Käufer auf die Verbrauchsangaben des Herstellers hinzuweisen.
Nach ihrer Meinung besteht jedoch keine Verpflichtung zur Erläuterung der Angaben. Demnach muss ein Verkäufer einen Kunden auch nicht auf den fehlenden Realitätsbezug der Verbrauchswerte hinweisen. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.
Ab zehn Prozent wird es eng
In dem entschiedenen Fall lag der von der Klägerin monierte Mehrverbrauch deutlich unter zehn Prozent.
Hätte er die Zehnprozent-Markte überschritten, hätte die Klägerin nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm aus dem Jahr 2013 durchaus einen Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages gehabt.