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TÜV- und AU-Freiheit von Kurzzeitkennzeichen

aic matthias

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Servus Madln und Buam,

ich bin gerade auf die unten verlinkte Onlinepettition hingewiesen worden und finde es für uns interessant.

https://www.openpeti...hne-tuev-und-au

Kurz gesagt geht es darum, zu verhindern, dass Kurzzeitkennzeichen in Zukunft nur noch an KFZ mit gültigem TÜV und AU gefahren werden können.
Dies dürfte zu Problemen beim privaten Verkauf, wie auch bei der Wiederzulassung von KFZ nach längerer Stilllegung führen.

Gruß
Matthias
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Die haben doch einen am Kopf:doof:
 
Möglich ist das weiterhin, macht es nur ggf etwas komplizierter.
Der Hintergedanke dabei ist das es leider "üblich" ist das Fahrzeuge die niemals den Segen des TÜVs bekommen würden mit diesen Kennzeichen auf die Straße gebracht werden. Da muss man nur mal auf diverse Treffen gehen und sich umschauen, da stehen im normalfall einige extreme Umbauten mit kurzzeitkennzeichen herum.
Desweiteren soll verhindert werden das ein Kennzeichen für mehrere Fahrzeuge verwendet wird da es bisher nur vorgeschrieben ist die rosa Karte die man dazu bekommt auszufüllen, dieses aber nur im Falle einer Kontrolle überprüft wird und somit ein sehr großer teil die Karte nicht ausfüllt und für mehrere Fahrzeuge verwendet, falls man kontrolliert wird hat man eben "vergessen" die Karte auszufüllen und holt dieses ganz reuhemütig nach in der Hoffnung das die Rennleitung ein Auge zudrückt.
Abgesehen davon das die Nutzung des Kurzzzeitkennzeichens für diesen Zweck eigentlich nicht erlaubt ist (es ist in wirklichkeit auch kein "kurzzeit" sondern ein "überführungs" Kennzeichen) ruft dieses dann natürlich (nicht ganz unberechtigt) die Deutsche Bürokratie auf den Plan worunter dann im endeffekt alle zu leiden haben...

PS: Wenn ich sehe was hier für Schrottfahrzeuge die nur noch mit Tesa zusammengehalten werden von vornehmlich Osteuropäischen Staatsbürgern durch die gegend fahren um noch mehr Schrott einzusammeln (und dabei das Fahrzeug auf vermutlich das dreifache zGG bringt), dann bin ich fast geneigt zu sagen das eine neue Regelung dringend erforderlich ist...
 
Also bei uns in Berlin sit das schon jahrelang,dass die Karte auf der Zulassungsstelle teilw.ausgefüllt wird (Fabrikat/oder Fin )
 
Also bei uns in Berlin sit das schon jahrelang,dass die Karte auf der Zulassungsstelle teilw.ausgefüllt wird (Fabrikat/oder Fin )

Äh wie machen die das, wenn du das Auto noch garnicht hast bzw. das Kennzeichen holst, weil du dir MEHRERE Fahrzeuge ansehen willst und dann eines von denen kaufen willst? :D
 
Also ich finde das genau richtig so wie es geplant ist. Sei es wegen der Fahrzeuge auf Treffen oder das wegschaffen von Gebrauchtfahrzeugen. Für sowas leiht man sich nen Trailer vom Kumpel, falls der Neue wirklich erst aufbereitet werden muss. Das mir so schon zu gefährlich, weil ich nicht weiß was der bisherige Halter alles damit angestellt hat.
 
Äh wie machen die das, wenn du das Auto noch garnicht hast bzw. das Kennzeichen holst, weil du dir MEHRERE Fahrzeuge ansehen willst und dann eines von denen kaufen willst? :D
Dann bekommt man keins...ist schon Jahrelang so....daselbe Argument hab ich mal vor gebracht,da wurde gesagt,dass die zulassung vor fahrantritt ausgefüllt und unterschrieben sein muss...also nix mit mehrere,bei Händlekennzeichen ist das ja auch so...
Aber beim "Schilderhein gibts welche da will er aber 120,-für haben,fix und fertig:cool:,da interressieren auch keine Daten... haben denn aber keine B-Nummer,sonder Westdeutschland...keene Ahnung
 
Also ich finde das genau richtig so wie es geplant ist. Sei es wegen der Fahrzeuge auf Treffen oder das wegschaffen von Gebrauchtfahrzeugen. Für sowas leiht man sich nen Trailer vom Kumpel, falls der Neue wirklich erst aufbereitet werden muss. Das mir so schon zu gefährlich, weil ich nicht weiß was der bisherige Halter alles damit angestellt hat.
Ist schön wenn in deinem Bekanntenkreis einer mit nem Trailer ist, ich kenn keinen :(
Als Beispiel:Ich hab dieses Jahr einen PKW-Anhänger gekauft,org.DDR,aber noch NIE Zugelassen,nur Nagelneuer DDR-Brief Dabei...also der hat keinen TüV,ist auch sonst nirgendswo erfasst,wie kriegt man dem zum TüV-Garnicht,oder mit einer Spedition,was aber unwirtschaftlich wäre...man muss mal alles sehen,naklar hast du recht wenn bei "Treffen"umbauten da sind ,die nie irgendeiner absegnen würde....aber ich glaube , dass ist der falsche weg.
MfG

P.S.Der Hänger ist jetzt Zugelassen EZ.2014-3Jahre TüV:)
 
Zuletzt bearbeitet:
Den bekommt man zum TÜV indem man ihn anmeldet, allerdings ohne Siegel auf dem Nummernschild, dann fährt man zum TÜV und holt sich dann die Siegel...
 
Das hab ich ja in 25-Jahren noch nie gehört....:) iss neu wa...auf welcher Grundlage wird der den Zugelassen....Gesetzes Text bitte....
 
Woher soll ich den Gesetzes Text kennen? So machen das die Zulassungsstelle hier, da so ich vorher wohnte (anderes Bundesland) und von meiner Versicherung wurde mir das Vorgehen auch so beschrieben.


EDIT:
Antwort auf eigenen Beitrag um 23:09 Uhr / Vorhergehender Beitrag um 23:05 Uhr


Nach 2 min googlen: www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_10.php Absatz 4
 
PS: so neu ist das glaub auch nicht, Vielleicht hast du in den letzten 25 Jahren die falschen Leute gefragt oder nicht richtig zugehört, ich kenne das glaub schon seit 10 oder 15 Jahren
 
Ist doch totaler mist,was du sagst.WENN ein kennzeichen vorhanden ist,darf man in SEINEM Zulassungsbezirk mit Deckung der Versicherung,zum TÜV und zur zulassungsstelle fahren.
Ohne Tüv bekommt man kein Kennzeichen,geschweige noch einen Fzg.-Schein...
Und Überführen von einem zum anderen Bundeland ist auch verboten....
Hast Du Abs .4 gelesen,wenn ja nicht richtig
4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Da müssen Schilder vorhanden Sein(ungestempelt)
geh einfach mal auf eine Seite von irgendeiner Zulassungsstelle,und guck mal was man für eine Zulassung eines KFZ für Papiere vorlegen muss....nämlich den TÜV

wenn das so einfach wäre ,wie es deiner Meinung nach ist,wären Überfürungskennzeichen überflüssig bzw.bräucht man die nicht.

Kannst Du mir ruhig glauben.
Gesetzestext=Zulassungsverordnung-lies mal

[h=4]Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)[/h] Abschnitt 3
Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten
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(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Abs . 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
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(2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs . 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "03" oder "04". Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
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(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs . 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "06". Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probeoder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.
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(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern die in § 6 Abs . 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten und die in § 6 Abs . 4 Nr. 4 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
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(5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs . 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.
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(6) Die §§ 29, 47a und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dann machst du alles richtig und die Zulassungsbehörden bei denen ich war nur Mist...
Ohne TÜV bekomme ich bei denen ein Schild zugewiesen das aber nicht gestempelt ist. Mit diesem darf ich dann zum TÜV fahren und/Vorfahren und bekomme dann den Stempel auf das Schild. So habe ich das geschrieben und das deckt sich mit dem Paragraph den ein Jurist geschrieben hat und nicht ich, das verlinkte ist dieser Paragraph und nicht meine persönliche Meinung.
Das hier noch Einschränkungen vorliegen habe ich auch niemals abgestritten.
Du hast mich nach einem Gesetz gefragt, das hast du bekommen. Der Paragraph 16 ist vielleicht interessant sein, hat mit meinen beschriebenen Fall aber nicht wirklich was zu tun, Paragraph 10 Absatz 4 beschreibt das was ich geschrieben habe
 
:weg:Ich sag jetzt dazu nichts mehr...
 
ich weiss nich was daran so schwer zu verstehn is?

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

allerdings scheint die vergabe der kennzeichen im ermessen der zulassungsstellen zu liegen, nich überall bekommst du ohne tüv auch eine zulassung und das obwohl § 10 FZV recht eindeutig is.
 
wie so häufig bei gesetzestexten ist jedes einzelne wort (genaustens) zur kenntnis zu nehmen:

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

"wenn das wörtchen wenn nicht wäre........."

somit liegt es im ermessen der zuständigen zulassungstelle, ob ein kfz (oder anhänger) ohne aktuell gültiger HU/AU ein kennz. bekommt. ich denke mal das wird durch entsprechende dienstanweisungen (vermutlich auch regional unterschiedlich) geregelt. bei uns hat man da auch keine chance - also geht der weg nur über`s kurzzeitkennzeichen, dann zum tüv - HU/AU erledigen - und retour zur zulassungsstelle um endlich das "objekt der begierde" sprich das normale kennzeichen zu erhalten.

natürlich fallen bei dieser verfahrensweise doppelt die entsprech. verwaltungsgebühren (welche ins entsprechende säck`l fließen......) an - ein schelm der böses dabei denkt! ;););)

gruss an die gemeinde
Jürgen
 
Nach der aussage auf meinen Zulassungsstellen ist das keine "wenn-frage" da eine Zuteilung noch keine Zulassung ist sondern im Prinzip nur das diese Nummer dem Fahrzeug zugeordnet wird, zugelassen wird es erst mit dem Stempel und dafür sind dann natürlich auch die HU und noch ein paar andere Dokumente notwendig...
Ich verstehe das "wenn" in diesem Fall so das die Nummer vorher zugeteilt werden muss (egal ob Neu zugeteilt oder schon vorhanden) bevor gefahren werden darf, ich verstehe das "wenn" aber nicht so das es eine Ermessensgeschichte der Zulassungsstelle ist.
Aber sicher ist da der jeweilige Bearbeiter entscheidend, wenn der sich weigert bekommt man kein Schild, auch nicht wenn man selber im Recht ist, so bekomme ich z.B. auch für mein Motorrad kein quadratisches Schild mit 2Buchstaben und einer zahl oder anders herum und für mein Auto keine 2 Buchstaben mit 4 Zahlen und beim Wunschkennzeichen habe ich in der Zulassungsstelle nur 4 Buchstaben zur Auswahl weil die Stadt dem Land das alles nicht erlaubt...
Hier in Hessen ist es z.B. auch so das das Fahrzeug unter bestimmten vorraussetzungen zur kontrolle der Fahrgestellnummer vorgefahren werden muss bevor man seine Schilder mit Siegel bekommt. Auch in diesem Fall bekommt man dann erstmal die Schilder ohne Siegel und darf dann mit diesen vorfahren und bekommt seine Siegel.
Dieser Paragraph ist dann auf jeden Fall auch die Grundlage dafür das man mit dem Auto zur Zulassungsstelle fahren, es abmelden und mit entwerteten Schildern wieder zurück fahren darf. Desweiteren kann es einem passieren das die Polizei oder das Ordnungsamt einem die Siegel runterkratzt, auch in diesem Fall darf man mit diesem Fahrzeug noch fahrten machen die im zusammenhang mit dem wiedererlangen der Stempel hängen.
 
Darf ich mal eine Frage bzgl. KZK dazwischen werfen?

Folgende Situation:

Ich wohne im Ort A und möchte ein Auto im Ort B kaufen. Damit ich die Strecke (je Richtung rund 100 km) nicht insgesamt 4 mal fahren muss (2x hin und 2 x rück) würde ich das Auto einfach kurzer Hand mit KZK holen.

Kann ich mir die KZK auch im Ort B holen oder muss ich die bei mir, im Ort A besorgen?

Hintergrund ist: Der Drang nach einem anderen Auto wird immer größer (mehr Platz und Leistung), ich möchte mein Wunschkennzeichen (welches gerade auf dem Punto ist) behalten, kann den Punto aber erst nach kauf eines anderen Fahrzeugs verkaufen. Da es sich bei einem anderen Fahrzeug auf jeden Fall um ein Gebrauchten handelt, will ich ungern im Ort A ein KZK kaufen, nach B fahren, Auto angucken und feststellen das die Kiste nichts ist und dann XX€ für das KZK umsonst rausgeschmissen habe.
 
Wie sich hier herausgestellt hat wird auch das regional unterschiedlich gehandhabt...
Meines Wissens nach kann man die nur in seinem Heimatlandkreis kaufen und ggf benötigst Du auch gleich Daten, also bleibt Dir fast nichts anderes übrig als die Dinger vorher "auf verdacht" zu holen oder 2 mal zu fahren...
Alternativ gibt es in größeren Städten auch Kioske und Schilder-Alis die fertige Kennzeichen mit Versicherung verkaufen, die sind dann mit 100-200€ aber kein Schnäppchen (zumal die Versicherung normalerweise bei der eigenen Versicherung kostenlos ist wenn das Fahrzeug innerhalb eines gewissen Zeitraums angemeldet wird.
Nun ist natürlich noch die Frage: Kommt das Fahrzeug von Händler oder Privat? Wenn Privat, ist dann noch angemeldet für Probefahrt und kann ggf angemeldet übernommen werden? Bei Händler sollte eine Rote Nummer für Probefahrt vorhanden sein.

Ggf ist es also der einfachste und günstigste Weg das Fahrzeug zu kaufen und mit den Papieren erstmal nach Hause, anmelden und nochmal hin, kommt aber auf den Einzelfall an. Ggf ist das aber auch garnicht möglich (Beispiel Hessen wenn man vorfahren muss und das Fahrzeug zu weit weg ist)

Genauere Auskunft erteilt aber die Zulassungsstelle, die kennen (hoffentlich) auch Ihre eigenen regularien da einige dort zum Teil recht komische vorschriften haben
 
Ein Kurzkennzeichen bekommt in ganz Deutschland unabhängig vom Wohnort ausgestellt.
 
Bis zum November (wenn mich nicht alles täuscht) 2012 war diese Aussage korrekt. Aktuell steht in der FZV allerdings das "die örtliche zuständige Zulassungsbehörde" das Ausstellen muss, und das ist die am Hauptwohnsitz. Nachzulesen im Absatz 2 hier: www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16.html
 
Wie sich hier herausgestellt hat wird auch das regional unterschiedlich gehandhabt...
Meines Wissens nach kann man die nur in seinem Heimatlandkreis kaufen und ggf benötigst Du auch gleich Daten, also bleibt Dir fast nichts anderes übrig als die Dinger vorher "auf verdacht" zu holen oder 2 mal zu fahren...
Alternativ gibt es in größeren Städten auch Kioske und Schilder-Alis die fertige Kennzeichen mit Versicherung verkaufen, die sind dann mit 100-200€ aber kein Schnäppchen (zumal die Versicherung normalerweise bei der eigenen Versicherung kostenlos ist wenn das Fahrzeug innerhalb eines gewissen Zeitraums angemeldet wird.
Nun ist natürlich noch die Frage: Kommt das Fahrzeug von Händler oder Privat? Wenn Privat, ist dann noch angemeldet für Probefahrt und kann ggf angemeldet übernommen werden? Bei Händler sollte eine Rote Nummer für Probefahrt vorhanden sein.

Ggf ist es also der einfachste und günstigste Weg das Fahrzeug zu kaufen und mit den Papieren erstmal nach Hause, anmelden und nochmal hin, kommt aber auf den Einzelfall an. Ggf ist das aber auch garnicht möglich (Beispiel Hessen wenn man vorfahren muss und das Fahrzeug zu weit weg ist)

Genauere Auskunft erteilt aber die Zulassungsstelle, die kennen (hoffentlich) auch Ihre eigenen regularien da einige dort zum Teil recht komische vorschriften haben

Ein bestimmtest Auto habe ich noch nicht. Bin gerade am gucken nach Autos. Eines würde knapp 100 km weit weg stehen, bei einem Händler. Das mir der Händler sein Rotes Nummernschild leihen würde, bezweifel ich.

Anmelden kann ich das Auto auch erst, wenn das alte abgemeldet ist und das wird erst dann sein, wenn das neue Auto alles eingebaut bekommen hat (Radio etc.).

Also bleibt nur die Möglichkeit zwei mal zu fahren und sich im Ort A ein KZK zu holen.

Danke für die Hilfe :)
 
Für eine Probefahrt bekommst Du die Nummer normalerweise immer. Um danach heim zu fahren eher nicht, aber das würde nichts bringen weil du die Nummer ja wieder zurückbringen müsstest, also wieder doppelt fahren...

Je nachdem wie die das bei Dir handhaben kannst du Dir ja "auf verdacht" ein KZK holen. Das würde ich aber nur dann machen wenn Du Dir sicher bist das Du innerhalb der 5 Tage ein Fahrzeug kaufst, ansonsten wäre das nicht so klug. Andere Alternative wäre: Hinfahren, Probefahren, Kaufen, stehen lassen und Papiere mit nach Hause nehmen, Anmelden und mit Kennzeichen wieder hinfahren. Dies ist aber ggf auch nur möglich wenn ein Vorfahren nicht nötig ist, wenn doch kann es sein das es zu weit weg ist da das fahren mit den (ungestempelten) Schildern wie bei mir z.B. erforderlich nur innerhalb meines oder des angrenzenen Landkreises erlaubt ist und mit 100km würde das vermutlich nicht mehr passen...
 
mit meinem wohnwagen habe ich ja das zulassungs theater erst gehabt...

da ich umgezogen bin und das stva nach 3 jahren bemerkt hat das der wohnwagen noch auf meiner alten adresse ( nachbarkreis ) gemeldet ist sollte ich ihn ummelden. was leider nicht möglich war mangels gültiger HU und fahrzeug mit ahk .

ummelden ging nicht ohne gültiger HU. ellenlange diskusion mit dem stva das er ja zugelassen ist allerdings keine HU besitzt. nein das ginge nicht.

neue HU mangels fahrzeug mit ahk nicht möglich konnte ihn ja nicht dahin tragen.

einzigste möglichkeit den wohnwagen erst mal abmelden, da das stva ihn sonst zwangsabgemeldet hätte, was erhebliche folgekosten bedeutet hätte.

als ich wieder ein auto mit ahk hatte und im oktober übers wochenende mit wohnwagen weg fahren wollte, musste ich erst zur HU und dann zum stva. mein schwiegervater war der meinung das ich mit meinen alten entsiegelten kennzeichen fahren könnte. die nachfrage beim stva und bei der polizei ergab das es eben nicht erlaubt ist. auch wenn eine versicherungsbestätigung vorliegt.

wer nun wirklich recht hat wollte ich nicht unbedingt ausprobieren. daher habe ich bei unserer versicherung angerufen mir eine evb nummer für eine kurzzulassung und für die normale zulassung geben lassen.

das kurzkennzeichen war von der versicherung kostenlos, hierfür waren nur 11,50 stva gebühren und das prägen beim schilderfutzi zu bezahlen.

für das ganze prozedere für kurzzulassung, normale zulassung inklusive schilder waren fast 120 euro fällig.

und jeder dumme schweinebauer darf mit selbstgemaltem pappschild mit seinem auseinander faulendem schrottanhänger ohne blinker, ohne beleuchtung legal über die straße fahren und obendrein noch die straße einsauen.:mad:

als wir unseren zafira gekauft haben sind wir 80 km nach duisburg gefahren haben ihn angeschaut, mit händlernummer probe gefahren und ihn dann 1 woche später mit kurzzulassung abgeholt. der weg mit anzahlen, papiere mitnehmen zulassen und einen tag später abholen war mangels HU nicht möglich, die HU musste noch vorher vom händler gemacht werden.

zwar hätte der händler uns die papiere zuschicken können aber wer weiß ob die post sie nicht verschlampt hätte?

wenn man bei der versicherung sich eine kurzzulassung besorgt und anschließend das fahrzeug anmeldet und auch bei denen versichert ist eine kurzzulassung kostenlos...
 
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