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Urteil zum Thema Zusammenstoß mit Autotür

Elmi

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Quelle: Versicherungsjournal vom 12.1.2016

Wer eine Autotür öffnet, ohne dafür Sorge zu tragen, dass vorbeifahrende Fahrzeuge nicht gefährdet werden, ist für die Folgen eines dadurch entstehenden Unfalls verantwortlich. Einen gegen eine geöffnete Tür stoßenden anderen Verkehrsteilnehmer kann allerdings ein Mitverschulden treffen, wenn diese nachweislich schon längere Zeit geöffnet war, so das Amtsgericht Hamburg-Barmbek in einem Urteil vom 6. August 2015 (814 C 86/15).

Nach einem Bericht des Deutschen Anwaltvereins war die Klägerin mit ihrem Fahrzeug bei Morgendämmerung auf einer innerstädtischen Straße unterwegs, als sie gegen die geöffnete hintere linke Tür des geparkten Personenkraftwagens des Beklagten stieß.
[h=2]Überwiegendes Verschulden[/h]Mit dem Argument, dass der Beklagte die Tür unerwartet geöffnet habe, als sie an dem Auto vorbeifuhr, forderte sie ihn zum Ersatz des ihr bei der Kollision entstandenen Schadens auf.
In dem sich anschließenden Rechtsstreit verteidigte sich der Beklagte damit, dass der Unfall ausschließlich auf die Unachtsamkeit der Klägerin zurückzuführen sei. Denn weil er dabei gewesen sei, sein Enkelkind auf einem Kindersitz anzuschnallen, habe die Tür schon längere Zeit offen gestanden.
Doch das vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Es ging von einem überwiegenden Verschulden des Klägers an dem Unfall aus.
[h=2]Verstoß gegen Straßenverkehrsordnung[/h]Nach Ansicht des Gerichts hat der Beklagte ein erhebliches Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, als er die Tür seines Fahrzeugs für eine nicht unbedeutende Zeit vollständig habe offen stehen lassen.
Denn gemäß § 14 StVO müsse sich derjenige, der ein- oder aussteigt, so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Nach Überzeugung des Gerichts kam in dem entschiedenen Fall erschwerend hinzu, dass die geöffnete Tür wegen der Morgendämmerung für sich nähernde Fahrzeuge auf eine größere Entfernung nur schwer zu erkennen war.
[h=2]Mithaftung aus Betriebsgefahr[/h]Die Klägerin muss sich allerdings eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs gemäß § 7 StVG anrechnen lassen. Diese bewertete das Gericht mit 30 Prozent. Denn ein sogenannter „Idealfahrer“ hätte den Unfall vermeiden können. Er war daher für die Klägerin nicht unabwendbar.
Der Fall wäre möglicherweise anders entschieden worden, wenn der Beklagte die Tür tatsächlich plötzlich unachtsam geöffnet hätte. Denn Autofahrer, die sich so verhalten, haften nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom April letzten Jahres in der Regel allein (VersicherungsJournal 13.10.2015).
 
Um kostenlos das Enkelkind anzuschnallen wäre folgendes Scnario möglicherweise die Lösung.

Warndreieck in min. 50 Meter Entfernung aufstellen.

Begründung: es ist eine Ladetätigkeit vergleichbar wie beim LKW der seine Ladung sichert.

Wer kommt auf solche Ideen???
Der Amtsschimmel, Leute die sich was ausdenken um aus so einer Nummer raus zu kommen, und Leute mit verdrehten Gedankengängen.

:ROFLMAO:
 
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