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Info Verkehrssicherungspflicht des Landes / schlechter Fahrbahnbelag

Elmi

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Es ist interessant zu sehen, dass hier pro Bürger entschieden wird, wenn die Verantwortlichen vom Land für den Strassenerhalt nichts tun.
Hier war der Mangel seit 2008 bekannt und in 2012 war noch nichts geschehen...
Mittelweile ist sicher diese betreffende Stelle saniert. Aber muss immer erst was passieren bis Ämter tätig werden?



Quelle: Versicherungsjournal vom 20.01.2016


Schmerzhaftes Ende einer Motorrad-Tour im Regen


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Kommt ein Motorradfahrer bei Nässe zu Fall, weil die Fahrbahn nicht griffig genug ist, so steht ihm ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Das gilt zumindest dann, wenn den für die Straße Verantwortlichen der Mangel der Fahrbahn bekannt war, so das Oberlandesgericht Hamm in einem gestern veröffentlichten Urteil vom 18. Dezember 2015 (11 U 166/14).


Die Klägerin war im Juli 2012 mit ihrem Motorrad auf einer Landstraße unterwegs, als sie kurz hinter einer Ortsdurchfahrt unvermittelt auf der durch Regen nassen Fahrbahn stürzte.
Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?

Den bei dem Unfall erlittenen Sachschaden in Höhe von rund 2.100 Euro machte die Bikerin gegenüber dem für die Straße zuständigen Land geltend. Sie behauptete, dass das Land seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe. Denn sie sei nur deswegen gestürzt, weil die Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle offensichtlich schon seit längerem nicht mehr griffig genug gewesen sei.
Mit ihrer gegen das Land Nordrhein-Westfalen eingereichten Klage hatte die Frau überwiegend Erfolg. Das Hammer Oberlandesgericht sprach ihr unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr ihres Motorrades den Ersatz von 75 Prozent des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Fahrbahnbelag im Bereich der Unfallstelle schon seit mindestens 2008 nicht mehr griffig genug. Daher bestand auch für ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer die Gefahr, den Streckenabschnitt der Landstraße bei Nässe nicht mehr ungefährdet passieren zu können.
Fehlende Beschilderung

Das sei im Rahmen einer Straßenzustandserhebung festgestellt worden und dem Landesbetrieb Straßenbau spätestens im Jahr 2010 bekannt gewesen. Trotz allem habe man nichts unternommen, um die Gefahr zu beseitigen.
Nach Ansicht der Richter wäre das Land aber auf jeden Fall dazu verpflichtet gewesen, auf die bei Nässe bestehende Schleuder- und Rutschgefahr durch Schilder hinzuweisen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu begrenzen. Das sei jedoch versäumt worden, sodass die Klägerin dem Land zu Recht eine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht vorgeworfen habe.
Die Frage, ob das Land darüber hinaus dazu verpflichtet gewesen wäre, den Streckenabschnitt baulich zu sanieren, ließen die Richter offen.
 
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