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Das Rotlicht und das Augenblicksversagen/ Eine interessante Ausrede + Urteil

Elmi

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[h=1]Mit was sich die Leute versuchen rauszureden...

Quelle: Versicherungsjournal 28.01.2016


Das Rotlicht und das Augenblicksversagen[/h]
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28.1.2016 – Ein Autofahrer, dem ein Rotlichtverstoß nachgewiesen wird, kann sich einem Fahrverbot nicht mit dem Argument entziehen, dass er das für ihn geltende rote Lichtzeichen mit dem Lichtzeichen einer in die gleiche Richtung zeigenden Fußgängerampel, welche „Grünlicht“ zeigte, verwechselt hat. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. August 2015 hervor (3 Ss OWi 900/15).




Dem Betroffenen war ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß nachgewiesen worden, anlässlich dessen er trotz einer länger als eine Sekunde andauernden Rotphase in eine Kreuzung eingefahren war. Er sollte deswegen nicht nur ein Bußgeld zahlen, sondern zusätzlich einen Monat auf seine Fahrerlaubnis verzichten.
[h=2]Augenblicksversagen?[/h]In der Verhandlung vor dem in erster Instanz mit dem Fall befassten Amtsgericht berief sich der Autofahrer auf ein sogenanntes Augenblicksversagen. Er habe die für ihn geltende, auf „Rot“ stehende Ampel mit dem „Grünlicht“ der in die gleiche Richtung zeigenden Fußgängerampel verwechselt und sei deswegen versehentlich in die Kreuzung eingefahren.
Mit dieser Argumentation konnte er das Amtsgericht überzeugen. Gegen Verhängung einer im Vergleich mit der Regelbuße um 100 Prozent erhöhten Geldstrafe kam der Betroffene zunächst, wie von ihm gewünscht, um ein Fahrverbot herum.
Diese Milde wollte die Staatsanwaltschaft jedoch nicht akzeptieren. Sie legte daher Beschwerde beim Bamberger Oberlandesgericht ein. Mit Erfolg. Denn das machte den Autofahrer letztlich doch noch zu einem vorübergehenden Fußgänger.
[h=2]Grob fahrlässiges Verhalten[/h]Anders als das Amtsgericht ging das Oberlandesgericht nicht davon aus, dass der Betroffene „Opfer“ eines Augenblicksversagens geworden ist, wie es auch einem sorgfältigen Kraftfahrer unterlaufen kann.
Denn im Falle der Verwechslung einer Fußgängerampel mit einer für den fließenden Verkehr geltenden Lichtzeichenanlage könne schlechterdings nur von einem grob fahrlässigen Verhalten ausgegangen werden.
Das Auseinanderhalten unterschiedlicher Ampeln gehöre nämlich zu den grundlegenden, völlig einfach zu erfüllenden Mindestanforderungen an einen Verkehrsteilnehmer, die er in jeder Lage ohne Weiteres bewältigen müsse.
[h=2]Ungerechtfertigte Milde[/h]„Eine derartige Verwechselung lässt – wenn und soweit keine weiteren besonderen Umstände hinzutreten – nur den Schluss auf eine außerordentlich gravierende Pflichtverletzung des Betroffenen zu, bei der ein Absehen vom Regelfahrverbot nicht gerechtfertigt ist“, heißt es dazu wörtlich in der Begründung des Beschlusses.
Da der Sachverhalt unstreitig ist, muss der Betroffene für einen Monat auf seine Fahrerlaubnis verzichten und ein Geldbuße in Höhe von 200 Euro und nicht, wie vom Amtsgericht in seiner Entscheidung vorgesehen, 400 Euro zahlen.
 
Ich glaub dem Mann, da ich von einer ähnlichen Ampelregelung auch schon mal irritiert wurde.
Natürlich mit den Gedanken woanders und nur mit halbem Auge auf die Ampel geschaut. Aber
losgefahren bin ich nicht!
 
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