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Führerscheinentzug wegen notorischem Falschparken

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Führerschein weg wegen über 80 Knöllchen?

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6.12.2016 – Einem Führerscheininhaber, der sich einer Vielzahl von Parkverstößen schuldig gemacht hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 23. Oktober 2016 entschieden (11 L 432.16).

Einem Autofahrer war nachgewiesen worden, innerhalb von zwei Jahren 88 Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten begangen zu haben – davon 83 Parkverstöße.
Ungerechtfertigt?

Angesichts der beharrlichen Verweigerungshaltung des Mannes, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten, hatte die zuständige Behörde arge Zweifel an seiner Fahreignung. Sie forderte ihn daher zur Vorlage eines medizinisch psychologischen Gutachtens auf. Als er dem nicht nachkam, entzog sie ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.
Das hielt der Autofahrer angesichts der Art seiner Verstöße für ungerechtfertigt. Denn ein Anlass zur Entziehung einer Fahrerlaubnis sei nur gegeben, wenn sich ein Verkehrsteilnehmer Verstößen schuldig mache, die zu einem Eintrag ins Verkehrszentralregister führen. Er zog daher vor das Berliner Verwaltungsgericht. Dort erlitt er eine Niederlage.
Nach Ansicht der Richter kann eine Fahrerlaubnis nicht nur bei Eintragungen im Flensburger Verkehrszentralregister entzogen werden. Als Voraussetzung für einen Führerscheinentzug würden vielmehr berechtigte Zweifel an der Fahreignung eines Verkehrssünders ausreichen.
Charakterlicher Mangel

Von solchen Zweifeln müsse bei Verstößen gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs immer dann ausgegangen werden, wenn ein Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens sei, „die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachtet“, so das Gericht.
Der Autofahrer könne sich auch nicht darauf berufen, dass angeblich ein Teil der Parkverstöße von seiner Frau begangen wurde. Denn wer nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternehme, die sein Fahrzeug mit seiner Erlaubnis nutzen, beweist nach Ansicht des Berliner Verwaltungsgerichts einen charakterlichen Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweist.
Vergleichbare Entscheidungen

Bereits im Jahr 2014 war der Verwaltungs-Gerichtshof Baden-Württemberg in einem ähnlichen Fall zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt. Seinerzeit ging es um einen Führerscheininhaber, dem mehr als 150 Parkverstöße vorgeworfen worden waren (VersicherungsJournal 20.2.2015).
Auch andere Gerichte haben notorische Falschparker in der Vergangenheit zu Fuß nach Hause geschickt (VersicherungsJournal 2.5.2006, 4.10.2007, 17.9.2012).

Quelle: Versicherungsjournal 06.12.2016
 
Richtig so.

Ich finde die Entscheidung gut.
 
Richtig so.

Ich finde die Entscheidung gut.


Dito.

Wer neben anderen Verstößen es so oft nicht für nötig erachtet, seine Schüssel vorschriftenkonform zu parken, sollte sich eine Jahreskarte für die Öffis zulegen (müssen). Dauerhaft.

Wer weiß, was da noch alles an Verstößen unbemerkt gelaufen ist ...
 
Gleiches kann passieren, wenn die Versicherungsprämie nicht bezahlt wurde. Hab ich auch schon gelesen...

Manchmal urteilt unsere Justiz auch sehr vernünftig.
 
Zuletzt bearbeitet:
Versicherungsprämie nicht zahlen ist schon ein anderes Kaliber.
 
Ich bin der Meinung das es unter uns viele Falschparker gibt.
Bloss haben wir das Glück,und werden nicht erwischt :) Aber seien wir doch Mal erlich.
Es ist echt schwer einen freien Parkplatz zu finden.

Ein Freund hat mir Q-Park vorgeschlagen.Habe mich im Web schlau gemacht,und tatsächlich kann mann mit ihrer Hilfe,
freie Parkplätze finden.Dies finde ich einfach nur toll.Erleichtert so einiges.
Wollte diese Info mit euch teilen,vielleicht interessiert es den ein oder anderen.

LG
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Versicherungsprämie nicht zahlen ist schon ein anderes Kaliber.

Die Versicherung wird im Schadensfall trotzdem den entstandenen Schaden der gegnerischen Partei erstatten. Allerdings wird sie im gegenzug die Schadenssumme in einem privaten Verfahren bei dem säumigen Versicherungsinhaber zurückfordern. Bei Personenschäden bis hin zur privaten Insolvenz. Bei Sachschäden evtl. nur bis zu einem gewissen Limit.

Gleiches gilt bei Fahren unter Drogen oder Alkohol und auch reglmäßig gezahlten Beiträgen.
 
naja du musst körperlich und geistig fähig sein ein Fahrzeug zu führen. Wenn du absichtlich falsch parkst, ist die Eignung in frage zu stellen..
 
Das ist schon richtig bekloppt. Zumal man bedenken muss was da an Bußgeld zusammen kommt. Mindesten 10€ pro Verstoß und laut dieser Tabelle (https://www.bussgeldkatalog.de/parken/) im Schnitt 28€. Das sind bei 83 Parkvergehen über 2300€ fürs Falschparken. Völlig verrückt. Ich ärgere mich schon bei 15 Euro und überlege das nächste Mal zweimal.
 
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